Anforderungen

In der Norm DIN VVDE V0108-100:2010-08 sind allgemeine Anforderungen und je nach baulicher Anlage spezielle Anforderungen zur Sicherheitsbeleuchtung enthalten (Tabelle 6.7). Insbesondere wurde z.B. für folgende Anwendungsbereiche eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben:

  • Rettungswege

  • besondere Räume für Ersatzstromaggregate, Hauptverteiler der allgemeinen und der Sicherheitsstromversorgung, für Schaltanlagen über 1 kV

  • Arbeitsräume mit mehr als 50 m2

  • Versammlungsstätten, Schulen und Museen für mehr als 200 Personen

  • Mittel- und Vollbühnen, einschließlich der Bühnenerweiterung

  • Bühnenbetriebsräume, Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräume, Orchesterübungsräume, Stimmzimmer, Aufenthaltsraum für Mitwirkende, Bildwerferräume, Manegen, Sportrennbahnen

  • Räume mit Bühnen und Szenenflächen für Filmvorführungen sowie Bild- und Tonvorführungen für mehr als 100 Personen

  • Geschäftshäuser und bauliche Anlagen mit mehr als 50 m² großen Verkaufsräumen

  • Verkaufsräume und Ausstellungsräume (einzeln oder zusammen) mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche

  • baulichen Anlagen mit mehr als 50 m² großen Ausstellungsräumen (ausgenommen Ausstellungsstände in großen Ausstellungshallen oder -zelten)

  • Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen

  • Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Gastbetten

  • Hochhäuser mit Räumen, deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (gilt nicht für Wohnungen)

  • Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m²

  • Schulen aller Art, in denen gleichzeitig eine größere Anzahl von Personen regelmäßig unterrichtet wird und in denen mindestens ein Geschoss eine Fläche von mehr als 3.000 m² hat

  • fensterlose Unterrichtsräume

  • verdunkelte Fachräume.

Grundlegende Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung nach DIN VVDE V0108-100:2010-08 sind:

  • Die Sicherheitsbeleuchtung stellt sicher, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Beleuchtung unverzüglich automatisch und für eine vorgegebene Zeit in einem festgelegten Bereich zur Verfügung gestellt wird.

  • Die Anlage muss die Beleuchtung der Rettungswegzeichen, der Wege zu den Ausgängen bis in den sicheren Bereich und der Brandbekämpfungseinrichtungen oder Meldeeinrichtungen entlang der Rettungswege sicherstellen sowie Arbeiten in Verbindung mit Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen.

  • Wenn ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann, muss ein Richtungszeichen (oder eine Folge von Rettungszeichen) vorgesehen und so angebracht werden, dass eine Person sicher zu einem Notausgang geleitet wird. Die Rettungszeichen müssen von allen Punkten entlang des Rettungswegs sichtbar sein.

  • Alle Zeichen, die Ausgänge oder Rettungswege kennzeichnen, müssen in Farbe und Gestaltung einheitlich sein (siehe DIN 4844) und EN 1838 entsprechen. In Bereichen, in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten, sind Rettungszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.

  • Die Lichtquellen für be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen müssen in Dauerschaltung ausgeführt und Teil der Sicherheitsbeleuchtung sein. Um eine sichere Stelle zu erreichen, wo Personen keiner Gefahr mehr ausgesetzt sind, sollte die Beleuchtungsstärke im Bereich unmittelbar außerhalb des Endausgangs die Anforderungen für Rettungswege nach EN 1838 erfüllen.

  • Dunkelheit infolge Stromausfall in Aufzügen kann bei Menschen aufgrund der Ängste, für unbestimmte Zeit auf kleinem Raum eingeschlossen zu sein, zu Schäden führen. Daher muss in einer Aufzugkabine, die für Personen zugelassen ist, eine Sicherheitsbeleuchtung als Antipanikbeleuchtung nach EN 1838 vorgesehen sein. Dabei wird eine feuergeschützte Zuleitung gefordert.

  • Leuchten für die Sicherheitsbeleuchtung müssen EN 60598-2-22 entsprechen.

  • Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung müssen leicht und sicher erkannt und rot oder grün sowie mit der Verteiler-, der Stromkreis- und der Leuchtennummer gekennzeichnet sein.

Ferner schreibt DIN VDE 0100-718 vor: Wenn die allgemeine Beleuchtung eines Raumes z.B. in Versammlungsstätten, Ausstellungshallen, Theater, Kinos oder Sportarenen für eine betriebliche Verdunkelung gedimmt oder geschaltet werden soll, ist es erforderlich, eine besondere Beleuchtung für Hilfs- und Ordnungsmaßnahmen mit mindestens den lichttechnischen Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Diese muss von der Aufsichtsperson leicht einschaltbar sein. Dies gilt nicht für Arbeitsstätten.

Die wesentlichen Anforderungen nach DIN VVDE V0108-100:2010-08, die in eine überarbeitete Norm EN 50172 einfließen sollen, sind in Tabelle enthalten.

Hinweis: Aufgrund des nicht definierten Zündverhaltens von Leuchtstofflampen mit Glimmstartern sind diese in Sicherheits-Beleuchtungsanlagen nicht einzusetzen. Empfohlen werden z.B. LED-Leuchten.