Notbeleuchtung wird bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung wirksam. Sie soll ein ungehindertes Fortführen der Arbeit ermöglichen (Ersatzbeleuchtung) bzw. ein gefahrloses Beenden der Arbeit und ein sicheres Verlassen der Arbeitsräume gewährleisten (Sicherheitsbeleuchtung). Die Sicherheitsbeleuchtung ihrerseits wird wiederum unterteilt in „Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung“, in „Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“ und in die Antipanikbeleuchtung (siehe auch Kapitel „Notbeleuchtung“).
Notbeleuchtungsanlagen
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung entstehen Unfallgefahren. Daher hat der Gesetzgeber mit der europäischen Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG „Mindestvorschriften über Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten“ für Arbeitsstätten eine Notbeleuchtung vorgeschrieben. In Deutschland ist diese Richtlinie mit der Arbeitsstättenverordnung vom 12.8.2004 in nationales Recht übernommen worden. Ähnliches gilt auch für die übrigen EU-Länder. Dem gleichen Schutzziel dient auch die EU-Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-Kennzeichnung am Arbeitsplatz. Sie regelt die Gestaltung von Sicherheitskennzeichen, z. B. zur Rettungswegkennzeichnung, die ebenfalls bei Netzausfall durch Notstrom versorgt sein müssen.