Sicherheitsbeleuchtung

Zusätzlich zu DIN VDE 0100-710 sind weitere Vorschriften und gesetzliche Regelungen zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung zu beachten, siehe auch Kapitel „Notbeleuchtung” und Kapitel „Notbeleuchtungsanlagen”.

Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung in medizinisch genutzten Gebäuden muss die Mindestbeleuchtungsstärke nach EN 1838 durch die Sicherheitsstromversorgung für folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

  • Rettungswege

  • Beleuchtung von Ausgangswegweisern

  • Schaltanlagen über 1 KV

  • Standorte für Schalt- und Steuergeräte, für Sicherheitsstromquellen und für Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung und deren Zugänge

  • medizinisch genutzte Bereiche der Gruppe 1. Im Raum muss mindestens eine Leuchte von der Sicherheitsstromversorgung eingespeist sein.

  • medizinisch genutzte Räume der Gruppe 2

  • Räume, in denen wichtige Dienste aufrechterhalten werden. Dazu können auch Räume der Gruppe 0 gehören. In jedem dieser Räume muss mindestens eine Leuchte von der Sicherheitsstromversorgung eingespeist sein.

Die Umschaltzeit der Sicherheitsstromversorgung darf 15 s nicht überschreiten.

Für bestimmte ortsfeste elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Bereichen Können auch kürzere Umschaltzeiten (siehe Tabelle) bzw. sogar ein unterbrechungsfreier Betrieb erforderlich sein.

Operationsleuchten nach DIN EN 60601-2-41 und andere unentbehrliche Leuchten müssen aus einer zusätzlichen Sicherheitsstromversorgung für eine Versorgungsdauer von mindestens 3 Stunden weiterbetrieben werden können. Die Umschaltzeit für diese Leuchten darf maximal 0,5 s betragen.

Zu den unentbehrlichen Leuchten können auch Lichtquellen für die endoskopische OP-Feldbeleuchtung (mikroinvasive Chirurgie) gehören.