Gemäß der Errichtungsvorschrift VDE 0100-559:2014-02 von 2014 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Leuchten und Beleuchtungsanlagen“ muss für die Montage von Leuchten auf Gebäudeteilen deren Kennzeichnung hinsichtlich des Brandschutzes beachtet werden. Eine grundsätzliche Änderung der Kennzeichnung ist dabei mit der Überarbeitung der Norm EN 60598-1 „Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen” im Jahr 2009 (mit einer Übergangsfrist bis April 2012) erfolgt, sodass derzeit im Bestand Leuchten mit unterschiedlichen Zeichen anzutreffen sind (siehe Tabelle).
Brandschutzkennzeichnung
Die neue Regelung sieht vor, dass Leuchten grundsätzlich für die Montage auf allen zur allgemeinen Verwendung üblichen Baustoffen montiert werden dürfen, sofern sie keine einschränkenden Kennzeichnungen aufweisen (siehe Tabelle, rechte Spalte). Diese sind vom Hersteller mit einer Größe von 25mm x 25mm außen auf der Leuchte (nicht auf dem Typenschild, siehe Kapitel) anzubringen und in der Montageanleitung zu erläutern.
Für Leuchten ohne Kennzeichnung ist sichergestellt, dass selbst im Fehlerfall (z. B. beim Windungsschluss des Vorschaltgerätes für Leuchtstofflampen) eine Temperatur von 180°C an der Befestigungsfläche nicht überschritten wird (siehe Tabelle).
Die Anbau- und Einbaumontage nicht gekennzeichneter Leuchten an Baustoffen bzw. in Baustoffe, die bis zu einer Temperatur von 180°C form- und standfest sind, ist daher zulässig (früher mit -Zeichen). Die Einbaumontage in normal entflammbare Baustoffe ist auch dann zulässig, wenn diese mit einer aufliegenden Wärmeisolierung versehen sind (früheres -Zeichen), sofern nicht das einschränkende -Zeichen auf der Außenseite der Leuchte abgebildet ist.
Für höhere Anforderungen, wie z. B. die Eignung für Bereiche, die durch Stäube oder Faserstoffe feuergefährdet sind, werden Leuchten durch positive Kennzeichnungen ausgewiesen (z. B. -Zeichen, siehe auch Abschnitt „Feuergefährdete Betriebsstätten“). Die Anforderungen an solche Leuchten sind in der Norm EN 60598-2-24 „Leuchten - Teil 2-24: Besondere Anforderungen - Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur” definiert.