Oft stellt sich die Frage, ob eine Beleuchtungsanlage erneuert oder erweitert werden muss, weil die gemessenen Werte der Ist-Anlage nicht mit den gegenwärtig, z. B. in EN 12464-1, genormten Werten übereinstimmen.
Bestandsschutz von Altanlagen
Der Arbeitsschutz vertritt in dieser Situation die Auffassung, dass eine Nachrüstpflicht dann besteht, wenn der Raum einer anderen Nutzung (Änderung der Arbeits- und Sehaufgaben) unterliegt. Wenn die Elektroanlage grundsätzlich verändert wird, muss auch die Beleuchtungsanlage auf den jeweils gültigen Stand der Technik gebracht werden.
In anderen Fällen räumt der Arbeitsschutz einen Bestandsschutz der Anlagen in einem überschaubaren Zeitraum ein, immer vorausgesetzt, der Ist-Zustand erfüllt die Werte der Norm, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage den Stand der Technik definiert haben. Werden auch diese (z. B. die früher geringeren Beleuchtungsstärkewerte) nicht erreicht, muss die Anlage mindestens auf den Stand der seinerzeit gültigen Normwerte gebracht werden.
Solche Fälle können z. B. durch die unterschiedliche Definition der Beleuchtungsstärke entstehen: In früheren Normen wurden Nennbeleuchtungsstärken genormt, z. B. für eine bestimmte Sehaufgabe 300 lx, die bis auf einen Wartungswert von 300 lx · 0,8 = 240 lx sinken durften. Obwohl nach EN 12464-1 für eine Neuanlage mit gleichen Sehaufgaben ein Wartungswert, der nicht unterschritten werden darf, von 300 lx festgelegt ist, entspricht die Altanlage mit 240 lx immer noch den Anforderungen des Arbeitschutzes.