Licht und Arbeitsschutz
Eine den Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung ist eine Grundvoraussetzung für die Verhütung von Unfällen. Arbeitsschutz im weiteren Sinne bedeutet auch Gesundheitsschutz. Dabei geht man bei dem Begriff Gesundheit von der Definition der Weltgesundheitsorganisation aus, wonach Gesundheit nicht nur das Freisein von klinischen Krankheiten ist, sondern auch die geistige und seelische Unversehrtheit und das allgemeine Wohlbefinden einschließt. Vor diesem Hintergrund ist Arbeitsschutz mehr als nur Unfallverhütung.
EU-Richtlinien
Die europäische Gesetzgebung und die sich darauf beziehenden europäischen Richtlinien erfolgen aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, dem EU-Vertrag, der zuletzt am 01.12.2009 auf Grundlage des Vertrag von Lissabon von 2007 geändert wurde (http://www.aeuv.de/).
Dabei sind unterschiedliche Ziele berücksichtigt:
Die Artikel 114 (vormals Artikel 95) und 115 (vormals Artikel 94) des EU-Vertrages befassen sich mit der Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung von Handelshemmnissen im europäischen Binnenmarkt. Diesen Zwecken dienen die Arbeiten des europäischen Normenkomitees CEN – für die Angewandte Lichttechnik ist dies das Technische Komitee CEN TC 169.
Die Artikel 153 (vormals Artikel 137, zuvor Artikel 118) und Artikel 154 (vormals Artikel 138, zuvor Artikel 118a) betreffen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Arbeitsumwelt und den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Diese Artikel des EU-Vertrages sind die Grundlage des europäischen Arbeitsschutzes.
In Ergänzung zu Artikel 153 und Artikel 154 ist 1989 die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG „Richtlinie des Rates zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ verabschiedet worden. Zu deren Konkretisierung ist eine Reihe von Einzel-Richtlinien zum europäischen Arbeitsschutz erschienen, z.B.
für Arbeitsstätten (89/654/EWG)
für Arbeitsmittel (2009/104/EG)
für die Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG), Einzelheiten dazu siehe siehe Kapitel, „Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen”.
Nach der EU-Einzelrichtlinie für Arbeitsstätten (89/654/EWG)
müssen die Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein
muss die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege so angebracht sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht
müssen Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
Die Richtlinie gibt nur Mindestleitlinien für die Beleuchtung von Arbeitsstätten vor, die grundsätzlich in allen EU-Ländern gelten.
Die praktische Umsetzung dieser verbalen Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz ist jedoch grundsätzlich den europäischen Nationalstaaten vorbehalten. Entsprechende Gesetze und weiterführende Verordnungen werden also länderspezifisch und nicht auf europäischer Ebene erlassen. Bedingung ist jedoch, dass dadurch keine Handelshemmnisse entstehen, die nach Artikel 114 und 115 der EU-Verträge untersagt sind. Mit der Möglichkeit einzelstaatlicher Regelungen soll das hohe Niveau des Arbeitsschutzes einiger EU-Länder nicht zu Lasten einer Nivellierung durch Harmonisierung von Regelwerken mit arbeitsschutzrechtlichen Inhalten verändert werden.
EN 12464-1
Daraus folgt auch, dass es im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes keine europäischen Normen geben darf, weil diese wieder in allen EU-Staaten gelten würden. Dies ist auch der Grund, warum die Präambel von EN 12464-1 den Arbeitsschutz wie folgt ausklammert:
„Diese Europäische Norm legt keine Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz fest und wurde nicht im Anwendungsbereich von Artikel 137 der Europäischen Verträge erarbeitet, obwohl die lichttechnischen Anforderungen, die in dieser Norm enthalten sind, üblicherweise auch die Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit erfüllen. Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz können in nach Artikel 137 der Europäischen Verträge erlassenen Richtlinien, in der nationalen Rechtsetzung der Mitgliedsstaaten in Umsetzung dieser Direktiven oder in anderer nationaler Rechtsetzung der Mitgliedstaaten enthalten sein.“
Die Anforderungen an eine gute Beleuchtung in Arbeitsstätten nach EN 12464-1 leiten sich aus der erforderlichen Sehleistung und dem gewünschten Sehkomfort – jedoch auch aus wirtschaftlichen Überlegungen – ab. Die lichttechnischen Anforderungen an die Beleuchtung nach EN 12464-1 liegen im Allgemeinen über den Anforderungen, die für Sicherheit und Arbeitsschutz erforderlich sind. Sehleistung und Sehkomfort sind eher mit Begriffen wie Arbeitsleistung, Produktivität, Fehlerfreiheit der visuellen Arbeit und einem allgemeinen Wohlbefinden verknüpft. Die Normwerte sind Mindestwerte. In den meisten Fällen kann eine Erhöhung der qualitativen und quantitativen Daten der Beleuchtungsanlage messbare Verbesserungen im Sinne eines erweiterten Begriffs des Arbeitsschutzes erreichen, nämlich mehr Produktivität und mehr visuelles Wohlbehagen.
Anforderungen an den Arbeitsschutz in Deutschland
Die Umsetzung der EU-Einzelrichtlinie für Arbeitsstätten (89/654/EWG) erfolgte in Deutschland durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in der aktuellen Fassung vom 30.11.2016. Die dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind die ASR A3.4 „Beleuchtung” (von 2011, letzte Änderung in 2014) und die ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme” (von 2009, letzte Änderung in 2014).
Im Unterschied zu der europäischen Norm EN 12464 (Teil 1 und 2) bezieht sich die ASR A3.4 nicht auf die Erfordernisse der Erledigung der Sehaufgabe, sondern: „Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.”
In der Formulierung ihrer Zielsetzung ist der folgende Hinweis gegeben:
„Die Anforderungen dieser ASR weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von DIN EN 12464-1:2011 Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen sowie DIN EN 12464-2:2007 - Teil 2: Beleuchtung im Freien ab. Die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.”
Dennoch zeigt die im Jahr 2011 erschienene ASR A3.4 weitreichende Übereinstimmungen mit der EN 12464. Dies gilt sowohl für die tabellarische Einteilung der Arbeitsstätten nach Tätigkeiten, wie auch für die Definition der lichttechnischen Einflussgrößen und für die geforderten Mindestwerte der Beleuchtungsstärke und der Farbwiedergabe. Dabei nimmt sie nicht Bezug, orientiert sich aber begrifflich an der im Jahr 2003 erstmals in Deutschland veröffentlichten europäischen Norm, was die parallele Berücksichtigung beider Regelwerke erheblich erleichtert.
Einen engeren Bezug als zu der EN 12464 hat die ASR A3.4 zum Teil 2 der früheren Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 131 „Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung”. Dazu heißt es in der ASR: „Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen”. Infolge dieser Kooperation wurde die BGR 131 zurückgezogen, so dass beide hoheitlichen Instanzen, Gesetzgeber und Unfallversicherer, sich heute auf ein gemeinsames, aktuelles Regelwerk beziehen.
Die Ausführungen bzgl. der Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen sind von der BGR 131 allerdings nicht in die ASR A3.4 überführt worden, sodass bzgl. dieser Problematik derzeit keine gültige, verbindliche Aussage des Gesetzgebers bzw. der Unfallversicherer vorliegt. Die ASR A3.4 gibt dazu lediglich einen Literaturhinweis auf die Informationsschrift der Berufsgenossenschaften DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro - Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen” . Insbesondere gelten die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung, Abschnitt 6, „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen”, störende Reflexionen auf Bildschirmen zu vermeiden (siehe Kapitel, „Büros und Räume mit Bildschirmarbeitsplätzen“). Ein „allgemein anerkannter Stand der Technik” zur Erfüllung dieser Forderung liegt derzeit in Form der EN 12464-1 vor.
Eine begriffliche Abweichung der ASR von der EN 12464-1 besteht in dem dort definierten „Mindestwert der Beleuchtungsstärke”, der inhaltlich jedoch vollständig dem „Wartungswert der Beleuchtungsstärke” der EN 12464-1 entspricht und ebenfalls mit dem Index m versehen und als Ēm dargestellt wird.
Eine deutlichere - auch inhaltlich relevante - begriffliche Abweichung besteht in der Definition des „Bereiches des Arbeitsplatzes” im Vergleich zum „Bereich der Sehaufgabe”.
Der Bereich des Arbeitsplatzes gemäß ASR A3.4 setzt sich zusammen aus
den Arbeitsflächen,
den Bewegungsflächen und
allen dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Stellflächen.
Der Definition des Bereiches der Sehaufgabe gemäß EN 12464-1 lässt es hingegen zu, dass dieser z. B. nur die Arbeitsflächen umfasst.
Im Kapitel, „Spezifische lichttechnische Anforderungen” ist diese erweiterte Betrachtungsweise insbesondere für Büro-Arbeitsplätze (Kapitel) verdeutlicht und berücksichtigt. Für Industriearbeitsplätze (Kapitel) kann bis
zu einer Beleuchtungsstärke von 500 lx von der Installation einer Allgemeinbeleuchtung ausgegangen werden. Erst bei höheren Beleuchtungsstärken sieht die ASR A3.4 eine auf Teilflächen bezogene Erhöhung der Beleuchtungsstärke vor (siehe Abbildung). Als zusammenhängende Teilfläche sollte in industriellen Arbeitsstätten der Greifraum identifiziert werden, der gemäß EN 12464-1 einem Bereich der Sehaufgabe entspricht (siehe Abbildung in Kapitel „Beleuchtung industrieller und handwerklicher Arbeitsstätten").
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Bzgl. der Umgebungen der Bereiche der Arbeitsplätze unterscheidet die ASR A3.4 nicht in unmittelbare Umgebung und Hintergrund, wie in der EN 12464-1. Die ASR A3.4 definiert sie als bis zum nächsten Bereich eines Arbeitsplatzes, zu einem Verkehrsweg oder bis zur Wand reichend.
Abgesehen von einer erhöhten Beleuchtungsstärke-Anforderung im Pausenraum (EN 12464: 100 lx; ASR A3.4: 200 lx, siehe Tabelle) ergeben sich beim derzeitigen Stand der vorliegenden Regelwerke keine erhöhten Anforderungen durch die ASR A3.4, die bei Einhaltung der EN 12464-1 [48] nicht erfüllt wären. Die explizite Nennung des Mindestwertes der vertikalen Beleuchtungsstärke Ev von 175 lx für diverse, kommunikativ geprägte Arbeitsplätze in der Tabelle im Anhang ist seit der Novellierung der EN 12464-1 im Jahr 2011 durch die dort neu formulierten Anforderungen an das Modelling (siehe Kapitel) „Modelling") erfüllt. In den Ausführungen und Tabellen des Kapitels „Beleuchtung von Verkehrszonen und allgemeinen Bereichen in Gebäuden" wird daher, mit Ausnahme der o. g. Büros, an keiner Stelle explizit auf die ASR verwiesen.
Weiterhin ergeben sich beim derzeitigen Stand der vorliegenden Regelwerke keine erhöhten Anforderungen durch die ASR A3.4, die bei Einhaltung der EN 12464-1 nicht erfüllt wären. Die explizite Nennung des Mindestwertes der
vertikalen Beleuchtungsstärke Ēv von 175 lx für diverse, kommunikativ geprägte Arbeitsplätze in der Tabelle im Anhang ist seit der Novellierung der EN 12464-1 im Jahr 2011 durch die dort neu formulierten Anforderungen an das Modelling (siehe Kapitel) erfüllt. In den Ausführungen und Tabellen des Kapitels 4 wird daher, mit Ausnahme der o. g. Büros, an keiner Stelle explizit auf die ASR verwiesen.
Nach dem Arbeitsschutzrecht muss der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes, also auch bei der künstlichen Beleuchtung in seiner Arbeitsstätte, vom aktuell anerkannten Stand der Technik und Arbeitsmedizin ausgehen. Daraus folgt, dass dazu die Festlegungen der derzeit gültigen ASR anzuwenden sind.
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Bestandsschutz von Altanlagen, die nach früheren Normen und Regeln errichtet wurden. Der Arbeitsschutz vertritt in dieser Situation die Auffassung, dass eine Nachrüstpflicht dann besteht, wenn der Raum einer anderen Nutzung (Änderung der Arbeits- und Sehaufgaben) zugeführt wurde. Darüber hinaus muss auch die Beleuchtungsanlage auf den jeweils gültigen Stand der Technik gebracht werden, sobald die Elektroanlage grundsätzlich verändert wird.
In anderen Fällen räumt der Arbeitsschutz einen Bestandsschutz der Anlagen für einen überschaubaren Zeitraum ein, immer vorausgesetzt, der Ist-Zustand erfüllt die Werte der Norm, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage dem Stand der Technik entsprochen haben. Werden auch diese nicht erreicht, muss die Anlage mindestens auf den Stand der seinerzeit gültigen Anforderungen gebracht werden. In Zweifelsfällen ist durch den Betreiber eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen, um zu entscheiden, ob die Beleuchtung verbessert werden muss.
Zur Instandhaltung sagt die ASR explizit: „Beleuchtungsanlagen sind regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch den Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel entsprechen.” Dazu ist ggf. eine orientierende Messung durchzuführen, wobei Messgeräte zu verwenden sind, „die mindestens der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6, Ausgabe 2006-11 entsprechen” (siehe Kapitel, „Messung der Beleuchtung”).
Beleuchtung 2019
Die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG sowie diverse Einzelrichtlinien, die in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz von Juli 2004 und die Bildschirmarbeitsverordnung umgesetzt wurden, gelten auch für Arbeitsstätten des öffentlichen Dienstes. In der Folge gelten hier auch die Technischen Regeln des Arbeitsschutzes, wie z. B. die ASR A3.4. Auf Grundlage dieser arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben empfiehlt der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und Kommunaler Verwaltungen (AMEV) mit der Schrift „Beleuchtung 2019, Hinweise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude“ für die Beleuchtung in der öffentlichen Verwaltung funktionale, zweckmäßige und wirtschaftliche Kriterien. Sie übernimmt die wesentlichen Festlegungen von EN 12464-1, für die Sportstättenbeleuchtung von EN 12193 und für die Notbeleuchtung von EN 1838. Die Schrift ist zum Download unter http://amev-online.de/AMEVInhalt/Planen/Elektrotechnik/Beleuchtung%202016/ frei verfügbar.
Im Vergleich zu ihrer Version aus dem Jahre 2011 werden seit 2016 aus wirtschaftlichen Gründen LED-Leuchten für annähernd alle Anwendungen empfohlen. Diese können als An- bzw. Einbauleuchten oder als abgehängte Leuchten ausgeführt sein. Für letztere sollte der Indirektanteil am gesamten Leuchtenlichtstrom im Allgemeinen nicht mehr als 30% betragen, um eine verringerte Effizienz der Beleuchtung durch Reflexionsverluste zu vermeiden.
Abweichend zur früheren Empfehlung eines einheitlichen Wartungsfaktors, wird heute für die Beleuchtung von Innenräumen mit LED-Leuchten eine individuelle Festlegung des Wartungsfaktors empfohlen. Für die „Beleuchtung 2011” basierte der Wartungsfaktor auf dem per Definition der Nutzlebensdauer einheitlichen Wert des Lichtstromrückganges der Leuchtstofflampe. Für LED-Leuchten ist hingegen der Lampenlichtstrom-Wartungsfaktor LLMF mit Hilfe der spezifischen Leuchtendaten des Herstellers (Leuchten-Datenblatt) je Leuchte individuell zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Umstand, dass neben der Länge der Bemessungslebensdauer die im Markt angegebenen Werte für den in dieser Zeit zu erwartenden Lichtstromrückgang nicht einheitlich sind (siehe Kapitel „Der Lampenwartungsfaktor einer LED-Leuchte“).
Im Einzelfall können sich Wartungsfaktoren deutlich unterhalb des bisher üblichen Wertes von 0,8 ergeben. Dies ist bei der Planung der Beleuchtungsanlage zu berücksichtigen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der sich ergebende erhöhte Energieverbrauch sich ggf. erheblich auf die Wirtschaftlichkeit der Beleuchtungsanlage auswirken kann.
Die „Beleuchtung 2019” gibt für den Fall eines normalgroßen Büros den Hinweis, dass hier unter üblichen Umständen ein Wartungsfaktor von 0,75 angesetzt werden kann.
„Beleuchtung 2019“ enthält Planungsbeispiele für die Beleuchtung von
- 1-, 2- und 3-Personenbüros, Großraumbüros,
Normal- und Fachklassen, Klassenräumen mit gerichteter Sitzanordnung, EDV-Schulungsräumen,
Turn- und Sporthallen,
Fluren,
Sanitär- und
Datenverteilerräumen.
In den Büros und Klassenräumen ist zur direkten Beleuchtung jeweils auch eine Alternativlösung mit direkt/indirekter Lichtverteilung aufgezeigt. Es wird der Hinweis gegeben, dass sich für diese Lösung der Energieverbrauch nur unwesentlich erhöht, während der positive Einfluss auf die Beleuchtungsqualität, z. B. die Entblendung, hervorgehoben wird.
Für moderne Bildschirme ist gemäß der vorliegenden Schrift bei Bildschirmleuchtdichten > 200 cd/m² eine Begrenzung der Leuchtdichte von Leuchten auf maximal 3.000 cd/m² ausreichend, wie auch in der ASR A3.4 und EN 12464-1 gefordert. Die Leuchtdichte hinter dem Bildschirm sollte 500 cd/m² und größere Flächen im Raum nicht mehr als 1.000 cd/m² aufweisen.
Wegen der unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsregeln,denen Leuchten mit VDE- bzw- ENEC-Zeichen unterliegen, werden ausschließlich so gekennzeichnete Leuchten empfohlen (siehe auch Kapitel, „Sicherheitszeichen für Leuchten”). Das CE-Zeichen ist dem gegenüber kein Sicherheitszeichen, sondern nur ein Verwaltungszeichen, das zwar die Konformität mit den einschlägigen EU-Richtlinien bescheinigt, jedoch keine Qualitätskontrolle bestätigt (siehe auch Kapitel, „CE-Zeichen für Leuchten”).