Die Bestimmung der Gleichmäßigkeit setzt eine hinreichend dichte Folge der berechneten bzw. gemessenen Punktbeleuchtungsstärken voraus, um auch den Minimalwert der Beleuchtungsstärke ermitteln zu können (siehe Kapitel „Messung der Beleuchtung“).
Für die Betrachtung einer raumbezogenen Allgemeinbeleuchtung kann dabei ein Randbereich entlang der Wände ausgeschlossen bleiben, um Mess- oder Berechnungswerte in irrelevanten Dunkelzonen
nicht unnötig zu berücksichtigen. Der Rand ist im Allgemeinen mit einer Breite von 0,5 m anzusetzen. Für sehr schmale Räume mit einer Raumbreite (≤ Raumlänge) von weniger als 3 m verringert sich die Breite des Randstreifens und ist dann mit einer Breite von 15 % der Raumbreite anzusetzen (siehe Fußnote). Sofern sich jedoch ein konkreter Bereich der Sehaufgabe im Randbereich befindet, muss dieser in jedem Fall berücksichtigt werden. Er kann dort arbeitszonal betrachtet werden.
Bei arbeitszonaler Betrachtung soll die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke U0 für den unmittelbaren Umgebungsbereich mindestens 0,40 betragen. Für die Hintergrundbeleuchtung sowie die Raumbegrenzungsflächen (Decke und Wände) genügt eine Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke U0 von 0,10.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 konkretisiert Forderungen bzgl. der Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke nur für den Bereich des Arbeitsplatzes (siehe Kapitel, Abschnitt ”Anforderungen an den Arbeitsschutz in Deutschland“ und Kapitel, Abschnitt “Sehaufgaben und Arbeitsbereich", Büro).