Verkehrszonen

Die Beleuchtung von Verkehrszonen wie Flure, Treppen und anderen Verkehrsbereichen muss im Zusammenhang mit der Beleuchtung der angrenzenden Räume betrachtet werden. Hohe Beleuchtungsunterschiede stellen wegen unterschiedlicher Adaptationsniveaus eher ein Sicherheitsrisiko dar. Das gilt sowohl für an Verkehrszonen angrenzende, künstlich beleuchtete Räume als auch für Verkehrszonen, die ins Freie führen. Daher muss zwischen Tages- und Nachtstunden mit deren unterschiedlichen Beleuchtungsniveaus unterschieden werden. Benachbarte Bereiche sollten keine größeren Leuchtdichteunterschiede als 1 : 10 aufweisen, andernfalls sind entsprechend beleuchtete Übergangszonen zu schaffen. Dabei ist die mittlere (Adaptations-)leuchtdichte als Produkt der mittleren Beleuchtungsstärke auf der Verkehrsfläche und dem Reflexionsgrad dieser Fläche zu ermitteln. Grafiken zur Umrechnung von Leuchtdichte in Beleuchtungsstärke und umgekehrt siehe Abb..

Zu Räumen mit sehr hohen Beleuchtungsstärken, z. B. Elektronikwerkstätten mit 1.500 lx, sind Übergangsbereiche zum Flur zu schaffen, um Adaptationsstörungen zu vermeiden. Oft können diese Übergangsbereiche aus räumlichen Gründen nur auf dem Flur liegen, so dass Teile davon höher beleuchtet werden müssen.

Verkehrsflächen und Fahrwege, die z. B. Lager- und Fertigungshallen über außen liegende Flächen miteinander verbinden, sollten im Außenbereich ebenso wie im Innenraum beleuchtet werden, um gerade in diesen Übergangsbereichen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten – ggf. sind darüber hinaus die Anforderungen nach EN 12464-2 (siehe auch Kapitel „Regelwerke“) für die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien heranzuziehen.

Für die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke auf Verkehrswegen Emin/Ē ≥ 0,40 ist nach EN 12464-1 der gesamte Verkehrsweg, also die horizontale Fläche des Verkehrsweges auf dem Boden bzw. in maximal 0,2 m über dem Boden, als Bewertungsfläche zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann davon – etwa bei sehr breiten Verkehrswegen – ein wandnaher Randstreifen (z. B. mit einer Breite von 0,5 m) abgezogen werden, wenn dieser nicht dem Verkehrsfluss dient und daher nicht als „Bereich der Sehaufgabe'' (siehe auch Kapitel „Bereiche der Sehaufgabe'') betrachtet werden muss.

Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr bedeuten wegen der Kollisionsgefahr mit den Fahrzeugen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für die Fußgänger. Daher sieht EN 12464-1 für solche Flure auch ein höheres Beleuchtungsniveau vor.

Bei Halleneinfahrten ist die Anpassung des Beleuchtungsniveaus angrenzender Verkehrsbereiche besonders wichtig. Hier ist zwischen Tages- und Nachtbetrieb zu unterscheiden.

Bei Tagbetrieb soll die Übergangszone im Innenbereich mit 2 x Ēm (Werte für Ēm siehe Tabelle) beleuchtet werden, mindestens jedoch mit 400 lx. Bei Nachtbetrieb liegt der Übergangsbereich außerhalb der Halleneinfahrt und soll mit 0,5 · Ēm bis 0,2 Ēm beleuchtet werden, wobei Ēm in beiden Fällen die Beleuchtungsstärke des Innenbereiches ist, der nicht immer eine Verkehrsfläche sein muss, sondern auch ein Arbeitsbereich mit höheren Sehaufgaben sein kann.

Beispiel: Der Innenbereich einer Montagehalle für mittelfeine Montagearbeiten ist mit 300 lx beleuchtet und hat eine Hallenausfahrt (einen Hallenausgang) ins Freie. Bei Tage sollte der Bereich nahe der Hallenausfahrt innerhalb der Halle mit 600 lx beleuchtet sein. Bei Nacht genügen 60 lx bis 150 lx im Außenbereich der Hallenausfahrt, um ausreichende Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, wie z. B. in Behörden, Banken und Versicherungen, in Verkaufsräumen, Restaurants, Theatern, Konzerthäusern, in Kinos, in Messen- und Ausstellungshallen, in Museen und in Büchereien sollten sowohl aus Sicherheitsgründen als auch mit Rücksicht auf ortsunkundige Besucher, auf ältere und ggf. gehbehinderte Menschen aber auch aus werblichen Gründen höhere Beleuchtungsstärken vorgesehen werden als in Tabelle enthalten sind.

In Ausbildungsstätten, wie Schulen, Volkshochschulen, Kindergärten sowie in Räumen des Gesundheitswesens sind höhere Beleuchtungsstärken ein zusätzlicher Beitrag zu Sicherheit und Sauberkeit auf den Verkehrswegen (siehe Kapitel „Beleuchtung von Ausbildungsstätten'' und Kapitel „Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens“).

Fahrwege mit Kollisionsgefahr von Menschen und Fahrzeugen, z. B. mit Gabelstaplern, erfordern ein höheres Beleuchtungsniveau als Verkehrsflächen, die nur von Fußgängern genutzt werden.