Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens
Ein Krankenhaus ist – beleuchtungstechnisch betrachtet – eine ganze Stadt im Kleinen mit ähnlich vielfältigen Beleuchtungsaufgaben. Es verfügt über sehr unterschiedliche Raumarten, Sehaufgaben und
Tätigkeiten in den Bereichen
Untersuchung und Behandlung
Pflege
Verwaltung
Soziale Dienste
Ver- und Entsorgung
Forschung und Lehre
Sonstiges.
Viele Beleuchtungsaufgaben sind typisch für ein Krankenhaus. Mit denen beschäftigt sich dieses Kapitel. Weitere Sehaufgaben entsprechen denen anderer Arbeitsstätten, wie z. B. in Büros, die unter den betreffenden Kapiteln behandelt sind.
Wie in allen Anwendungen ist auch im Krankenhaus die Wirtschaftlichkeit ein wichtiger Aspekt der Beleuchtung. Beleuchtungsanlagen sollten daher hinsichtlich ihrer Gebrauchstüchtigkeit (Wartungsaufwand und Energieverbrauch) kritisch beurteilt werden. Die Sanierung der Beleuchtung mit Umstellung auf LED-Lichtquellen birgt dabei häufig hohe Einsparpotentiale.
Gleichzeitig kann die Beleuchtungsqualität signifikant verbessert werden. Aspekte des Human Centric Lighting (siehe Kapitel) können in der Umsetzung mit geringem Mehraufwand berücksichtigt werden. Dies hat nachweislich eine positive Wirkung auf Gesundheit und Wohlbefinden. Aber auch das gestalterisch wirkende Licht ist gefragt und schafft eine attraktive Atmosphäre.
Regelwerke der Beleuchtung
In Europa (CEN-Staaten siehe Kapitel „Lichttechnische Kriterien der Beleuchtung“) gilt die Norm EN 12464-1. Sie enthält die wichtigsten plan- und berechenbaren Anforderungen an die Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens, wie Beleuchtungsstärke und deren Gleichmäßigkeit, Blendungswert UGR und Farbwiedergabe-Index der Lampen bzw. LED-Leuchten.
In Deutschland gilt zusätzlich die Norm DIN 5035-3 „Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 3: Beleuchtung im Gesundheitswesen“. Sie gibt ergänzend zu EN 12464-1 wichtige Hinweise für eine patientengerechte und eine den Bedürfnissen des pflegenden und behandelnden Personals entsprechende Beleuchtung. Soweit erforderlich, wird in diesem Kapitel auch auf diese Norm hingewiesen.
In Großbritannien ist zusätzlich zu EN 12464-1 der Lighting Guide 2 (LG2) „Hospitals and health care buildings“, herausgegeben 2008 von der englischen Society of Light and Lighting (SLL) anzuwenden. LG2 basiert zwar auf BS EN 12464-1 aus dem Jahr 2002, enthält jedoch eine Fülle von zusätzlichen Raumarten und lichttechnischen Anforderungen an deren Beleuchtung sowie weitergehende Informationen für den Planer und Gestalter der Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens. Zum Beispiel werden darin auch Empfehlungen über die Notbeleuchtung, zur Außenbeleuchtung, über Lampen und Leuchten und aufgrund der in Großbritannien geltenden Building Regulation 2000 (Approved Document L2A und L2B) zum Energiebedarf gegeben, der durch ein Lichtmanagementsystem gesteuert werden kann. Ferner enthält LG2 auch konkrete Hinweise zu den Zeitabständen für Test und Wartung von Leuchteninstallationen und Notbeleuchtungsanlagen.
Für die Umsetzung des Human Centric Lighting auf Grundlage der Kenntnis der biologischen Wirkung des Lichtes auf den Menschen werden im Anhang der Norm EN 12464-1 ergänzende Empfehlungen formuliert. Weitere aktuelle Regelwerken, insbesondere die DIN Spec 67600, vertiefen und konkretisieren diese Empfehlungen.
Die Ausführungen dieses Kapitels beziehen sich auf die genannten Normen. geben darüber hinaus aber auch weitere Hinweise.
Grundsätze der Beleuchtung, Gesundheitswesen
Die künstliche Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens muss den besonderen Aufgaben und der Atmosphäre dieser Räume Rechnung tragen. Sowohl die künstliche Beleuchtung als auch die farbliche Raumgestaltung sowie ausreichendes Tageslicht dienen hier nicht nur dem mühelosen und fehlerfreien Bewältigen der arbeitsbedingten Sehaufgaben, sondern auch den vielfältigen Bedürfnissen der Patienten, des Bedienungspersonals und der Besucher nach Annehmlichkeit und Wohlbefinden und zur Unterstützung der Therapie.
Andererseits wird dem therapeutischen Zweck des Lichtes selbst eine immer größer werdende Bedeutung zuteil. Bereiche für die ”LichtBehandlung dermatologischer Erkrankungen, saisonale Depressionen (SAD), oder auch zur Therapie stressbedingter Belastungsfolgen wie Burnout, Depression, Angstzuständen lassen sich in enger Abstimmung mit den Medizinern gezielt für deren Therapien gestalten.
Die Gestaltung und Beleuchtung der Räume, die ausschließlich dem Aufenthalt des Patienten, nicht aber seiner Untersuchung oder Behandlung dienen (Tagesräume, Warteräume usw.), muss in erster Linie dem Empfinden des Patienten in physiologischer und psychologischer Hinsicht entsprechen. Deshalb spielen hier, neben einer geeigneten Beleuchtung, auch die Farbgebung der Räume und die Farbwiedergabe der Lichtquelle eine wesentliche Rolle.Erfahrung, Sorgfalt und Geschick sind bei der Planung einer optimalen Beleuchtung in hohem Maße erforderlich, wenn die Sehaufgaben des behandelnden
Personals und die Bedürfnisse des empfindlichen kranken Menschen aufeinander abgestimmt werden wollen. Die Bedürfnisse von Ärzten und Personal nach guten Sehbedingungen dominieren z. B. im Operationstrakt. Aber auch in solchen Bereichen sollte, soweit möglich, das Empfinden des Patienten berücksichtigt werden. In Bettenräumen dagegen überwiegen die Bedürfnisse des Patienten, sofern nicht die Dringlichkeiten der Behandlung oder Pflege zeitweilig dazu zwingen, die Anforderungen an die Beleuchtung für das behandelnde Personal in den Vordergrund zu stellen.
Die optimale Erfüllung solcher personenbezogenen Ansprüche ist durch die Installation mehrerer Beleuchtungskomponenten mit einen geeigneten Lichtmanagementsystem möglich und sollte im Hinblick auf patientengerechte und wirtschaftliche Betriebsabläufe angestrebt werden.
Wegen der besonderen hygienischen Erfordernisse ist in allen Bereichen eine auch für Reinigungszwecke ausreichende Beleuchtung erforderlich.
Die Lichtfarbe der verwendeten Leuchtmittel bestimmt u. a. das Farbklima des Raumes und beeinflusst die Stimmung und das Wohlbefinden (siehe auch Kapitel „Human Centric Lighting (HCL)“). Wechselnde, an den Tagesverlauf angepasste Lichtfarben werden als harmonisch mit der Außenwelt empfunden und unterstützen den circadianen Rhythmus der inneren Uhr (Circadianes System). Sollte eine solche circadiane Beleuchtung nicht verfügbar sein, so ist in bevorzugt auf Behaglichkeit ausgerichteten Bereichen warmweiß (Farbtemperatur < 3.300 K) zu bevorzugen und bei eher arbeitsorientierter Raumnutzung neutralweiß mit einer Farbtemperatur zwischen 3.300 K und 5.300 K. In Räumen mit höheren Anforderungen an die Farberkennung, wie z. B. in dermatologischen oder zahnärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsräumen, kann auch eine tageslichtweiße Lichtfarbe (Farbtemperatur > 5.300 K) mit hohem Farbwiedergabe-Index Ra > 90 erforderlich sein.
Im Einklang mit dem Licht ist die farbliche Gestaltung des Raumes von großem Interesse. Die Wechselwirkung zwischen Mensch und Raum fördern das Wohlbefinden des Patienten im Pflegebereich sowie seine Ruhe und Zuversicht im Behandlungsbereich des Krankenhauses und damit den therapeutischen Erfolg. Vertraute und unauffällige Grundfarben, einfache und farbintensivere Formen, eine harmonische statt einer destruktiven Formensprache und vertraute Materialien (Holz, Glas, Metall, Stein) sind dazu die erprobten Gestaltungselemente.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Planung und Ausführung der Beleuchtung in der Altenpflege und ähnlichen Einrichtungen (siehe auch Kapitel „Beleuchtung von Alten- und Pflegeheimen“ sowie Kapitel „Licht und nicht-visuelle Wirkungen“). Das gilt insbesondere für Krankheitsbilder wie Demenz und Parkinson.
Bereich der Sehaufgabe
Die Bestimmung des Bereichs der Sehaufgabe in den sehr unterschiedlichen Räumen von Gesundheitseinrichtungen ist oft eine schwierige Planungsaufgabe. Meist wird man sich entschließen, die Teile des Raumes, die aufgrund der Raumnutzung als Arbeitsbereich genutzt werden können, mit einer Allgemeinbeleuchtung zu versehen.
In Bettenzimmern ist der Bereich der Sehaufgabe für die Lesebeleuchtung eindeutig definiert (siehe Abbildung). In vielen Fällen wird man z. B. den eigentlichen Untersuchungsort im Raum als besonderen Bereich der Sehaufgabe festlegen können. In speziellen Fällen erfordert die Festlegung des Bereichs der Sehaufgabe und die darauf abgestimmte Beleuchtung unbedingt die fachliche Beratung durch das behandelnde Personal. Dabei ist zu beachten, dass der Bereich der Sehaufgabe horizontal, vertikal oder geneigt sein kann.