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Sachmängelansprüche setzen u.a. voraus, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer einen Mangel aufweist. Austauschkosten tragen wir gemäß unseren Lieferbedingungen nur wenn der Mangel von uns zu vertreten ist. Dieser liegt vor, wenn die Ware nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit hat oder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und/oder gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist.
Auch nach der Änderung der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung zum 01.01.2018 gilt: Die Nachweispflicht, dass ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sowie für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere auch der Austauschkosten, liegt grundsätzlich beim Käufer. Ferner müssen im Handelskauf die Voraussetzungen in Bezug auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB in der gesamten Lieferkette dargelegt und bewiesen werden. Im B2B Geschäft können wir den Ersatz der Aufwendungen vollständig verweigern, wenn beide Formen der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen erschweren eine in der Praxis erforderliche schnelle Reaktion und Abhilfemöglichkeit. Um den Anforderungen in der Praxis an die schnelle Problembehebung gerecht zu werden, bieten wir daher alternativ zur o.g. Rechtslage folgende vereinfachte Abwicklung:
Die nachstehenden Regelungen setzen voraus, dass uns die defekten Geräte zwecks Möglichkeit der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Kosten für den Ersatz (bis max. 200 EUR) liefern wir kostenlos einen Vorab - Ersatz. Sie schicken uns nach dem Austausch die defekten Geräte zurück. Austauschkosten tragen wir nach Maßgabe der Ziffer 2 und dies nur, wenn auf Ihren Wunsch eine Prüfung der Geräte durchführen.
Ihr Vorteil: kein Nachweis des Mangels durch den Kunden erforderlich, wir liefern kostenlos und unkompliziert Ersatz.
Bei Kosten (bis max. 1.000 EUR) liefern wir Ihnen vorab die erforderlichen Ersatzgeräte und übernehmen die Prüfung der reklamierten Geräte. Stellt sich bei der Prüfung ein von uns zu vertretender Mangel heraus: Beteiligen wir uns an den Austauschkosten mit einer Kostenpauschale von EUR 15,- pro ausgetauschtem, defekten Gerät.
Beim Nachweis erschwerter Bedingungen (bzgl. Deckenhöhe, Rüstzeit, Programmieraufwand o.ä.) erstatten wir zusätzlich eine einmalige Pauschale von max. EUR 150,-.
Ihr Vorteil: kein Nachweis des Mangels durch den Kunden erforderlich, wir liefern schnell und unkompliziert Ersatz und übernehmen für Sie die Prüfung der Geräte. An den Austauschkosten beteiligen wir uns unkompliziert, wenn bei unserer Prüfung der Geräte ein von uns zu vertretender Mangel festgestellt wird.
Zu beachten: Stellt sich bei der Prüfung kein von uns zu vertretender Mangel heraus, behalten wir uns vor, die Berechnung des Prüfungspauschale in Höhe von 100,- EUR je Gerät und die Nachberechnung der Ersatzgeräte vor. Höhere Prüfungskosten tragen Sie nur, wenn Sie diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
Darüber hinaus gehende Aufwendungen übernehmen wir, wenn wir vor jeglichen kostenauslösenden Maßnahmen rechtzeitig in die Mängelbeseitigung eingebunden werden und die Höhe der Aufwendungen mit uns vorab abgestimmt wird. Hierbei halten wir uns an marktkonforme Preisgestaltungen und vereinbaren im Vorfeld mit Ihnen die Höhe der erforderlichen Aufwendungen.
Ihr Vorteil: da wir frühzeitig eingebunden werden, können wir technisch zur kostengünstigeren Lösung beitragen und vermeiden spätere Diskussionen über die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen und Höhe der Kosten.
Zu beachten: Sollte sich bei der Überprüfung vor Ort oder den ggf. erforderlichen nachfolgenden Überprüfungen im Werk ein nicht werkseitig zu vertretender Mangel herausstellen, werden wir unseren Aufwand wie folgt in Rechnung stellen:
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